Satzung des BürgerFORUM Leutkirch e.V.


  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Bürger FORUM Leutkirch e.V.“
(2) Er hat den Sitz in 88299 Leutkirch i.A.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leutkirch eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Leutkirchs und der Umgebung.

Nachhaltige Entwicklung bedeutet, dass die gegenwärtige Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne die Fähigkeit der zukünftigen Generation zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen zu können.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Aufklärung der Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit und Aktionen
  • Demokratische Mitgestaltung bei Planungsvorhaben in Leutkirch und Umgebung
  • Erzeugen von Offenheit und Transparenz
  • Erarbeiten von Nutzungsalternativen
  • Förderung der Verständigung und Zusammenarbeit mit den bayrischen Nachbargemeinden
  • Einbeziehung politischer Kräfte
  • Förderung des Naturschutzes
  • Ausschöpfung sachlich rechtlicher Möglichkeiten, die der Erreichung der gesetzten Ziele dienen
  • Schutz von Grundrechten und Bürgerinteressen
  • Hilfe zur Selbsthilfe der Bürger
  • Steigerung der Attraktivität Leutkirchs und der Umgebung
  • Erhaltung und Ausbau des Freizeit-, Erholungs- und Lebenswertes in Leutkirch und der Umgebung

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell offen.

(4) Der Verein kann als politische Kraft mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen teilnehmen.

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31.03. eines Jahres fällig. Spendenbescheinigungen werden auf Verlangen ausgestellt.

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung
  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r, 1 Schatzmeister/in und Stellvertreter/in, 1 Schriftführer/in und Stellvertreter/in, 3 Beisitzer/innen für Aktivitäten)

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die 2 Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

  • 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. a)         Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b)         Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. c)         Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. d)         Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. e)         Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  5. f)          Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von   Vereinsmitgliedern
  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Wenn technisch möglich wird die Einladung per Email verschickt. Zustelldatum ist das Absendedatum der Email.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  1. a) Gebührenbefreiungen,
  2. b) Aufgaben des Vereins,
  3. c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  4. d) Beteiligung an Gesellschaften,
  5. e) Aufnahme von Darlehen,
  6. f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  7. g) Mitgliedsbeiträge,
  8. h) Satzungsänderungen,
  9. i) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  • 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung/öffentlich-rechtliche Körperschaft (alternativ: den BUND für Umwelt- und Naturschutz in Deutschland oder NABU Baden-Württemberg), die es ausschließlich und unmittelbar für nachhaltige und umweltschützende Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.